Bekanntmachung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek vom 24.06.2010.
Die Firma Buhck GmbH & Co. KG, Rappenberg, 21502 Wiershop hat mit Datum vom 19.04.2010, zuletzt ergänzt am 23.06.2010 einen Antrag zur wesentlichen Änderung der Deponie Jahn gestellt. Die Deponie Jahn befindet sich im Kreis Herzogtum Lauenburg in der Gemeinde Wiershop, Gemarkung Wiershop, Flur 4. Von der Änderung betroffen sind die Flurstücke 12/5, 12/2, 26/3 und 81.
Die geplante Änderung beinhaltet im Einzelnen:
Das beantragte Vorhaben bedarf einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG. Ferner ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen. Die UVP-Pflicht ergibt sich aus § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG, da die geplante Deponievolumenerhöhung selbst bereits den unter Nr. 12.2.1 in der Anlage 1 des UVPG genannten Größenwert von 25.000 t überschreitet. Gemäß § 34 KrW-/AbfG i.V.m. § 73 Abs. 5 VwVfG sowie § 9 UVPG ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek.
Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 20.07.2010 bis einschließlich 27.08.2010 an folgenden Stellen zur Einsichtnahme aus:
Etwaige Einwendungen gegen den Plan können während der vorgenannten Auslegungsfrist und innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist, d.h. bis einschließlich 10.09.2010, schriftlich bei den vorgenannten Stellen erhoben werden. Die Einwendungen müssen den Vor- und Zunamen sowie die volle Anschrift des Einwenders/der Einwenderin tragen. Ferner muss dargestellt werden, für welches Rechtsgut eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben befürchtet wird.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Der Erörterungstermin wird gesondert ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können die Einwender/innen auch durch öffentliche Bekanntmachung von dem Erörterungstermin benachrichtigt werden. Außerdem kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
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