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Amtliche Bekanntmachung nach § 34 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Bekanntmachung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek vom 24.06.2010.

Die Firma Buhck GmbH & Co. KG, Rappenberg, 21502 Wiershop hat mit Datum vom 19.04.2010, zuletzt ergänzt am 23.06.2010 einen Antrag zur wesentlichen Änderung der Deponie Jahn gestellt. Die Deponie Jahn befindet sich im Kreis Herzogtum Lauenburg in der Gemeinde Wiershop, Gemarkung Wiershop, Flur 4. Von der Änderung betroffen sind die Flurstücke 12/5, 12/2, 26/3 und 81.


Die geplante Änderung beinhaltet im Einzelnen:

  • die Erweiterung der Deponie durch weitere Hinzunahme des östlich gelegenen Weges,
  • die Änderung der Deponiekubatur bei Formung einer gemeinsamen Oberfläche für die Deponie Jahn und die stillgelegte Deponie II,
  • damit verbunden die Erhöhung der Deponiekapazität um etwa 670.000 m³ auf etwa 3.970.000 m³,
  • die Umplanung des landschaftspflegerischen Gesamtkonzeptes und des Rekultivierungssystems bei Verwendung von TRISOPLAST® zur Oberflächenabdichtung,
  • die Anlage von zwei Betriebsflächen.


Das beantragte Vorhaben bedarf einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG. Ferner ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen. Die UVP-Pflicht ergibt sich aus § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG, da die geplante Deponievolumenerhöhung selbst bereits den unter Nr. 12.2.1 in der Anlage 1 des UVPG genannten Größenwert von 25.000 t überschreitet. Gemäß § 34 KrW-/AbfG i.V.m. § 73 Abs. 5  VwVfG sowie § 9 UVPG ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.
 
Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek.

Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 20.07.2010 bis einschließlich 27.08.2010 an folgenden Stellen zur Einsichtnahme aus:

  1. Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, Zimmer C 2. Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden (Montag – Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr) oder nach Absprache (04347/704-0) möglich.  
  2. Amt Hohe Elbgeest - Bauamt -, Außenstelle Aumühle, Bismarckallee 21, 21521 Aumühle. Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden (Montag, Dienstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Montag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) möglich.  
  3. Stadt Geesthacht, Rathaus, Markt 15, 21502 Geesthacht, Raum 405. Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr) möglich.


Etwaige Einwendungen gegen den Plan können während der vorgenannten Auslegungsfrist und innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist, d.h. bis einschließlich 10.09.2010, schriftlich bei den vorgenannten Stellen erhoben werden. Die Einwendungen müssen den Vor- und Zunamen sowie die volle Anschrift des Einwenders/der Einwenderin tragen. Ferner muss dargestellt werden, für welches Rechtsgut eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben befürchtet wird.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG).
 
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
 
Der Erörterungstermin wird gesondert ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können die Einwender/innen auch durch öffentliche Bekanntmachung von dem Erörterungstermin benachrichtigt werden. Außerdem kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Download der Bekanntmachung

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