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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht  


Bekanntmachung des Beschlusses des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. I/22 „Geschäftshaus Bergedorfer Straße / Schillerstraße“
 
Betr.:   Beschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. I/22 der Stadt Geesthacht für das Gebiet : Grundstücke Bergedorfer Str. 30 und 32, westlich der Bergedorfer Straße und nördlich der Schillerstraße (Flurstücke Nr. 820, 377, teilw. 3266, 9047 und 9049)

 
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Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 07.05.2010 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. I/22 der Stadt Geesthacht für das o.g. Gebiet, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
 
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan (§12 Baugesetzbuch (BauGB)) tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung (im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt) in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tage an im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, Zimmer 407, während der Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Das Verfahren ist nach Maßgabe des § 13a BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ beschleunigt durchgeführt worden.
 
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung  und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
 
 
Geesthacht, den 10.05.2010   
  
  
 
Dr. Volker Manow
Bürgermeister

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