Hat mein Grundstück einen Vorteil von der Baumaßnahme? Ob ein Grundstück von einer Straßenbaumaßnahme einen Vorteil hat, wird nach abstrakten Gesichtspunkten beurteilt. Der Vorteilsbegriff ist durch viele Urteile der Oberverwaltungs- und des Bundesverwaltungsgerichtes definiert worden.
Warum sind wir Anlieger nicht gefragt worden, ob wir einen Ausbau wollen? Ob eine Straße ausgebaut wird, entscheiden die politischen Gremien der Gemeinde nach sachlichen Gesichtspunkten. Ein Mitspracherecht ist in dem Verfahren in der Form vorhanden, als dass Anliegerinformationen durchgeführt werden. Weiter besteht immer die Möglichkeit, an den öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Bau und Verkehr teil zu nehmen und dort Einwohnerfragen zu stellen.
Warum ist die Berechnung meines Grundstückes so hoch, obwohl es nur mit einer geringen Frontlänge an der Straße anliegt? Mit Urteilen vom 11.02.1998, Aktenzeichen 2 L 79/96 und 2 L 136/96 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig die Berechnung der Ausbaubeiträge nach der Frontlänge für unsachgemäß erklärt. Es ist deshalb eine Kombination aus Grundstücksgröße und zulässiger Bebaubarkeit entwickelt worden. Dieser Berechnungsmaßstab wird von den Verwaltungsgerichten akzeptiert. Die gültige
Straßenbaubeitragssatzung war bereits mehrfach Gegenstand von Klageverfahren und ist nicht beanstandet worden.
Warum wird die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, die der Bebauungsplan festsetzt zugrunde gelegt und nicht die tatsächlichen Verhältnisse?
Der Beitrag ist grundstücksbezogen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Straße durch das Grundstück.
Die Baukosten sind viel zu hoch, warum wird, wie im Handwerk üblich, kein Festpreis ausgehandelt? Die Stadt Geesthacht ist an Recht und Gesetz gebunden. Für die Vergabe von Aufträgen muss sie sich deshalb an die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen halten (VOB), die vorschreibt, dass öffentliche Baumaßnahmen auszuschreiben sind und vorher ein Leistungsverzeichnis erstellt werden muss, welches im nachhinein nicht verändert werden darf, um den Wettbewerb reell zu gestalten.
Wieso kann nicht schon während der Anliegerinformation der endgültige Ausbaubeitrag errechnet werden? Die Höhe des Ausbaubeitrages kann erst nach Vorliegen aller Rechnungen ermittelt werden.