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Stadt Geesthacht Fachdienst 21 - Umwelt

  
 Gesetzlich geschützte Biotope (§25 LNatSchG)

Das Landesnaturschutzgesetz konkretisiert mit § 25 die durch den § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotoptypen und passt sie an die typische Lebensraumausstattung Schleswig-Holsteins an 

Die folgenden Biotope sind unter besonderen Schutz gestellt: 

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit
    Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden
    natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen
    Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
    Binnenlandsalzstellen, 
  3. Binnendünen, Heiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer
    Standorte, 
  4. Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder, 
  5. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen und
    Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände,
    Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsandund
    Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich, 
  6. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder, 
  7. natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen
    uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, 
  8. Alleen, 
  9. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten. 

 
Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung
der geschützten Biotope führen können, sind verboten.

 

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