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Die Hebesätze bei der Grundsteuer A (260 v. H.) und B (280 v. H.) sind gegenüber dem Vorjahr in unveränderter Höhe festgesetzt worden (Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 05.12.2008).

Auf die generelle Erteilung von Abgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2009 wird daher verzichtet.

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung

(Kalenderjahr 2005, in Einzelfällen auch später) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2005 oder später veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 ( BGBl. I, Seite 965 ) in der derzeit geltenden Fassung durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer 2009 ist wie folgt fällig:

  1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.
  2. Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- EUR nicht übersteigt;

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,- EUR nicht übersteigt.

  1. Abweichend hiervon, ist die Grundsteuer gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz zum 01. Juli fällig.

 Gleiches gilt auch für die Straßenreinigungsgebühr.

Da sich auch hier die Gebühr gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat, sind diese in gleicher Höhe und zu den gleichen Fälligkeiten, wie in der letzten Bescheidschreibung festgesetzt, zu entrichten.

Sollten bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für 2009 in Einzelfällen erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Steuerfestsetzung kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Fachdienst Finanzen der Stadt Geesthacht – Bereich Steuern – Markt 15, 21502 Geesthacht, zu erheben.

Hinweis: Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. Seite 686) keine aufschiebene Wirkung. Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß bezahlt werden.

Stadt Geesthacht

Der Bürgermeister
 

Ingo Fokken

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