Die Eltern wählen im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an Schulen oder Förderzentren eine Schule ihrer Wahl aus.
Kann die ausgewählte Schule wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden, sind die Schülerinnen und Schüler in die für sie zuständige Schule einzuschulen.
Zuständig ist die Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch verpflichteten Kinder ihre Wohnung haben.