Bekanntmachung der Stadt Geesthacht über diedie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl in der Stadt Geesthacht am 25. Mai 2008
Gemäß § 22 der Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung -GKWO-) vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 167), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 20. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.280) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl am 25. Mai 2008 auf.
Gemäß § 8 des Gesetzes über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz -GKWG-) in der Fassung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), werden in Geesthacht 31 Vertreterinnen und Vertreter gewählt und zwar in 17 Wahlkreisen je eine unmittelbare Vertreterin bzw. ein unmittelbarer Vertreter sowie insgesamt 14 Listenvertreterinnen bzw. Listenvertreter im Wahlgebiet.
Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter können politische Parteien (Parteien), Wählergruppen und Wahlberechtigte einreichen. Für die Wahl der Listenvertreterinnen und Listenvertreter können Wahlvorschläge nur von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.
Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb eines Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen.
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wählbar.
Die Wahlvorschläge sind gemäß § 19 GKWG bis spätestens
Montag, 07. April 2008, 18.00 Uhr,
schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht, einzureichen (Ausschlussfrist).
Ich empfehle jedoch, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Maßgebend für die Form und den Inhalt der Wahlvorschläge und Anlagen sind die Bestimmungen des GKWG und der GKWO. Notwendige Vordrucke werden von mir bereitgestellt oder sind im Internet unter www.geesthacht.de abrufbar.
Gleichzeitig möchte ich darüber informieren, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2008 festgestellt hat, dass der Landtag Schleswig-Holstein in das Recht der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN auf Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit dadurch eingegriffen hat, dass er einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN bezüglich der Aufhebung der Fünf-Prozent-Klausel abgelehnt hat. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Hinreichende Gründe, die die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen in Schleswig-Holstein nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erforderlich machen, seien nicht ersichtlich. Die zur Umsetzung des BverfG-Urteils erforderliche Änderung des GKWG, mit der die Sperrklausel gestrichen wird, soll in der Landtagstagung vom 27. bis 29. Februar 2008 vorgenommen werden.
Somit wird aller Voraussicht nach die Sperrklausel bereits bei der Gemeindewahl am 25. Mai 2008 nicht mehr gelten.
Geesthacht, den 18. Februar 2008
IngoFokken
Gemeindewahlleiter