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Bekanntmachung
 der Stadt Geesthacht über die
Wahlkreiseinteilung und die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Gemeindewahl in der Stadt Geesthacht am 25. Mai 2008

Gemäß § 22 der Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung -GKWO-) vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 167), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 20. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.280) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl am 25.  Mai 2008 auf. 

Gleichzeitig gebe ich gemäß § 6 Abs. 3 GKWO die Wahlkreiseinteilung für das Gebiet der Stadt Geesthacht bekannt. Gemäß Beschluss des Gemeindewahlausschusses vom 27.September 2007 ist die Stadt Geesthacht in 17 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung mit den Wahlkreisnummern und den zugehörigen Straßen kann unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 GKWO durch Aushang in der Zeit vom 17. Oktober 2007 bis einschließlich 06. November 2007 im Bekanntmachungskasten des Rathauses, Markt 15 und im Internet unter www.geesthacht.de eingesehen werden. 

Gemäß § 8 des Gesetzes über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz -GKWG-) in der Fassung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), werden in Geesthacht 31 Vertreterinnen und Vertreter gewählt und zwar in 17 Wahlkreisen je eine unmittelbare Vertreterin bzw. ein unmittelbarer Vertreter sowie insgesamt 14 Listenvertreterinnen bzw. Listenvertreter im Wahlgebiet. 

Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter können politische Parteien (Parteien), Wählergruppen und Wahlberechtigte einreichen. Für die Wahl der Listenvertreterinnen und Listenvertreter können Wahlvorschläge nur von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. 

Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.  

Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb eines Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. 

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wählbar. 

Die Wahlvorschläge sind gemäß § 19 GKWG bis spätestens  

Montag, 07. April 2008, 18.00 Uhr, 

schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht, einzureichen (Ausschlussfrist).

Ich empfehle jedoch, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.  

Maßgebend für die Form und den Inhalt der Wahlvorschläge und Anlagen sind die Bestimmungen des GKWG und der GKWO. Notwendige Vordrucke werden von mir bereitgestellt.

 
Geesthacht, den 11. Oktober 2007

 

Ingo Fokken

Gemeindewahlleiter

 

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