der Stadt Geesthacht
über das Recht auf Einsicht
in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen
zum Bürgerentscheid „Verbleib der städtischen Wohnungen im Eigentum der Stadt Geesthacht“
am 19. Juni 2005
1. Das Abstimmungsverzeichnis zum Bürgerentscheid „Verbleib der städtischen Wohnungen im Eigentum der Stadt Geesthacht“
wird in der Zeit vom 30. Mai bis 03. Juni 2005
im Bürgerbüro des Rathauses, Markt 15 in 21502 Geesthacht
während der Öffnungszeiten für Abstimmungsberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jede abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes besteht.
Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
2. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 03. Juni 2005 bis 13 Uhr, bei dem Gemeindeabstimmungsleiter der Stadt Geesthacht im Bürgerbüro des Rathauses, Markt 15 in 21502 Geesthacht
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 29. Mai 2005 eine Abstimmungsbenachrichtigung.
Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an der Abstimmung des Abstimmungskreises, für den der Abstimmungsschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk dieses Abstimmungskreises oder durch Briefabstimmung teilnehmen.
5. Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag
5.1 eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie sich am Abstimmungstag während der Abstimmungsdauer aus wichtigem Grund außerhalb des Abstimmungsbezirkes aufhält
oder
b) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
5.2 eine abstimmungsberechtigte Person, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses dem Gemeindeabstimmungsleiter bekannt geworden ist.
Abstimmungsscheine können von Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, bis zum 17. Juni 2005, 18.00 Uhr, bei dem Gemeindeabstimmungsleiter schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden.
Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter Nr. 5.2. Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragen. Das Gleiche gilt, wenn eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Abstimmungsscheines glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Abstimmungsscheinantrag nicht, dass die abstimmungsberechtigte Person vor einem Abstimmungsvorstand ihres Abstimmungskreises wählen will, so erhält sie mit dem Abstimmungsschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel,
Einer anderen als der Abstimmungsberechtigten Person persönlich dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der abstimmungsberechtigten Person unterschriebene Abstimmungsscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Abstimmungsscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefabstimmung muss die/der Abstimmende den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an den Gemeindeabstimmungsleiter absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingehen kann.
Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindeabstimmungsleiters abgegeben werden. Wer erst am Abstimmungstag den Abstimmungsbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Abstimmungsvorstand des auf dem Abstimmungsbrief angegebenen Abstimmungsbezirkes zugeht.
Geesthacht, 18. Mai 2005
Ingo Fokken
Gemeindeabstimmungsleiter