In Wohngebieten kommt es jedoch immer wieder vor, dass die Reinigungsfahrzeuge wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß reinigen können. Die Stadt bittet daher alle Anlieger und Mieter, während der Durchführung der Reinigungsarbeiten ihre Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück o.ä. zu parken, damit die Reinigung ungehindert durchgeführt werden kann.
Muss der Anlieger auch dann Gebühren bezahlen, wenn die Straße wegen parkender Fahrzeuge nicht gereinigt wird?
Leider ja. Es besteht verständlicherweise häufig Unzufriedenheit wegen parkender Fahrzeuge am Fahrbahnrand. Gerichtsurteile besagen jedoch, dass eine Gebührenermäßigung für einzelne Grundstückseigentümer, vor deren Grundstücken regelmäßig Fahrzeuge parken, ausgeschlossen ist. Die Verwaltung arbeitet diesbezüglich in Einzelfällen mit Hauswurfsendungen, in welchen die Betroffenen auf den Reinigungstag hingewiesen werden. Sollte eine Straße z. B. wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß gereinigt werden können, müssen die Grundstückseigentümer/innen, vor deren Grundstücken die Fahrzeuge parken, trotzdem Gebühren bezahlen. Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist die Reinigung der gesamten Straße, nicht die Reinigung vor dem jeweiligen Grundstück.