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© Stephan Darm 
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Straßen (Straßenteile) die nicht von der Stadt sondern von den Anliegern zu reinigen sind, Wege (Verbindungswege) und Gehwege müssen durch die Anlieger auch geräumt und gestreut werden. Für Räumung und Streuung müssen folgende Regelungen beachtet werden:

Eigentümer von Grundstücken sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- u. Feiertagen von 9.00 Uhr - 20.00 Uhr von Schnee und Eis zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen. Manchmal erledigt das aber auch ein Hausmeister. Bei Mietwohnungen wird diese Pflicht häufig im Mietvertrag auf den Mieter übertragen.

Letztlich ist aber immer der Grundstückseigentümer für den Zustand des Grundstückes verantwortlich. Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung auf dem Gehweg zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften.

Auf dem mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen. Jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

Verwendet werden dürfen nur Streumittel, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen, das sind z.B. nicht scharfkantiger Sand, Splitt, Asche oder Granulat. Bitte beschaffen Sie sich rechtzeitig vor Winterbeginn geeignetes Streugut.

Streusalz ist auf Gehwegen unzulässig (besonders gefährliche Stellen und Situationen, z. B. Blitzeis, ausgenommen). Rinnsteine sind schnee- und eisfrei zu halten, um bei eintretendem Tauwetter den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

Ist in einer Straße ein Gehweg nicht vorhanden, so gilt hinsichtlich des Winterdienstes gemäß § 3 Absätze 2 bis 5 der Satzung über die Straßenreiningung in der Stadt Geesthacht ein am Fahrbahnrand auf jeder Straßenseite anzulegender Streifen von mindestens 1,00 m Breite als Gehweg.

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