Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. I/33 „Westhafen IV“
Plangebiet:
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Flächen (Flurstücksnummern 12,17,21 und 22/1) westlich der Gutenbergstr., nördlich begrenzt durch die Mercatorstr., westlich begrenzt durch den Fahrendorfer Weg und dem Flurstück 210, südlich in Teilbereichen angrenzend an die Motorsportanlage sowie in Teilbereichen angrenzend an vorhandene Waldflächen.
Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.11.2018 den Bebauungsplan
Nr. I/33 „Westhafen IV“, welcher im Norden durch die Steinstraße, im Osten durch die Hallenstraße, im Süden durch die Wasserflächen des Hafens, im Westen durch die Flurstücke 4423, 2069, 1704, 4417, 5696 begrenzt wird, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text Teil (B) , als Satzung beschlossen.Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tage an im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, 4. Stock im Fachdienst Stadtplanung, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden sind.
Geesthacht, den 10. Januar 2019
Olaf Schulze
Bürgermeister