Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. I/25 „Bergedorfer Straße Süd“
Plangebiet:
Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden: von dem Flurstück 10302 der Flur 0, Gemarkung Geesthacht
Im Osten: durch die Bergedorfer Straße
Im Süden: von den Flurstücken 849, 4032, 1272, 8172 und 384 der Flur 0, Gemarkung Geesthacht
Im Westen: durch die Mühlenstraße
Übersichtsplan:
Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.09.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. I/25 „Bergedorfer Straße Süd“, welcher im Norden von dem Flurstück 10302 der Flur 0, Gemarkung Geesthacht, im Westen durch die Mühlenstraße, im Süden von den Flurstücken 849, 4032, 1272, 8172 und 384 der Flur 0, Gemarkung Geesthacht und im Osten durch die Bergedorfer Straße begrenzt wird, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tage an im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, 4. Stock im Fachdienst Stadtplanung, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden sind.
Geesthacht, den 19.09.2018
Olaf Schulze
Bürgermeister