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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 06. Mai 2018 in der Stadt Geesthacht

1. Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahlen für die Wahlbezirke der Stadt Geesthacht wird in der Zeit vom 16. April 2018 bis 20. April 2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses:

Montag:                 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag:               07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Mittwoch:              08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag:           08:30 Uhr - 12:00 Uhr

und                       14:00 Uhr - 18:30 Uhr

Freitag                  08:30 Uhr - 12:00 Uhr   

im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler­verzeich­nisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahl­schein hat.

 

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,

spätestens am 20. April bis 12:00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Geesthacht im Rathaus, Briefwahlbüro, 1. OG, Markt 15 in 21502 Geesthacht Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3.    Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis späte­stens zum 15. April 2018 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

 

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5.2  eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist  

    oder

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach

    Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.

 

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 04. Mai 2018, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2. Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

1. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich 

    • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahl­unterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlschein­antrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

    Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzet­tel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

     

    Geesthacht, 03. April 2018

     

    Dr. Georg Miebach

    Stellvertretender Gemeindewahlleiter 

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