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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

4. Nachtragssatzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund der §§ 4, 27 Abs. 1 und 28 Satz 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.08.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 788) und der §§ 1, 2, 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird nach Beschlussfassung in der Ratsver­sammlung vom 10.03.2017 folgende 4. Nachtragssatzung erlassen:

Art. 1

§ 1 Abs. 2 a wird gestrichen.

Der bisherige Absatz 2 b wird § 1 Abs. 2


Art.2

Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Für die Zeit der Rückwirkung der Satzung dürfen die Steuerpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als durch die bisherige Satzungsregelung.

 

Geesthacht, den 21. März 2017

 

Olaf Schulze

Bürgermeister

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