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Landtagswahl 2017 - Listennachfolge

Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab oder stirbt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter oder scheidet sonst nachträglich aus dem Landtag aus, findet eine Listennachfolge statt. Für sie oder ihn rückt die auf der Landesliste der betreffenden Partei nächstfolgende, bisher noch nicht berücksichtigte Person nach. Die Entscheidung über die Listennachfolge trifft der Landeswahlleiter.

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