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Wahlprüfung

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann von jeder wahlberechtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Einspruch erhoben werden. Die Wahlprüfung obliegt dem neu gewählten Landtag. Er entscheidet nach Vorprüfung durch den Landeswahlleiter und den Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche und über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen.

Die Entscheidungen des Landtages können binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe im Beschwerdewege angefochten werden; zuständig ist hierfür das Landesverfassungsgericht.

Die Wahlprüfung kann das Ausscheiden nicht wählbarer Abgeordneter, die (zahlenmäßige) Neufeststellung des Wahlergebnisses oder auch die Wiederholungswahl zur Folge haben. Anderenfalls wird das vom Landeswahlausschuss festgestellte Wahlergebnis ausdrücklich bestätigt.

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