Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung innerhalb und außerhalb des Landes haben. Wer in mehreren Orten innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins eine Wohnung hat, ist zur Landtagswahl nur wahlberechtigt, wenn sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge einer strafrichterlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen. Die in Schleswig-Holstein lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) haben im Gegensatz zu den Wahlen in den Gemeinden und Kreisen zur Landtagswahl kein Wahlrecht.
Um wählen zu können, muss man im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.