Unmittelbare Wahlvorschläge für die Mehrheitswahl im Wahlkreis können von Parteien sowie von parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Listenwahlvorschläge können naturgemäß nur die Parteien aufstellen und einreichen; eine Verbindung von Listenwahlvorschlägen verschiedener Parteien ist unzulässig. Ebenso ist die Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien nicht möglich.
Die Zahl Wahlvorschläge ist begrenzt. Eine Partei kann in einem Wahlkreis jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen, auf dem nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt ist. Darüber hinaus kann nur eine Landesliste eingereicht werden; allerdings ist Zahl der auf der Liste aufzuführenden Bewerberinnen und Bewerbern aber nicht begrenzt.
Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen einer Partei werden in Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen entsprechend den auch hier anzuwendenden demokratischen Grundsätzen von den Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt.
Parteien, die bisher noch nicht mit mindestens einer oder einem für sie in Schleswig-Holstein gewählten Abgeordneten im Bundestag oder im Landtag vertreten sind, können nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie zuvor dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl förmlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Diese Entscheidung ist bindend für alle Wahlorgane. Hat der Landeswahlausschuss einer Vereinigung die Zuerkennung der Parteieigenschaft versagt, hat diese Vereinigung die Möglichkeit der Beschwerde zum Landesverfassungsgericht. Das Landesverfassungsgericht hat über die Beschwerde spätestens bis zum 52. Tag vor der Wahl zu entscheiden.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einem Kreiswahlvorschlag und nur auf einer Landesliste benannt werden; eine Mehrfachkandidatur ist nicht möglich. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei hierzu gewählt worden ist; die Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag muss schriftlich erklärt werden.
Der Landeswahlleiter wird nach Bestimmung des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge und Landeslisten) auffordern und hierzu die erforderlichen Hinweise geben. Die Bekanntmachung wird auch diejenigen Fristen und Termine enthalten, die von den Parteien im Rahmen des Wahlvorschlagsverfahrens zu beachten sind.
Die Kreiswahlvorschläge sind bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder beim zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten beim Landeswahlleiter spätestens bis zum 55. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, mit allen erforderlichen Anlagen (Erklärungen und Bescheinigungen) einzureichen.
Am 51. Tag vor der Wahl werden in öffentlicher Sitzung die Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlausschuss über die Zulassung der eingereichten Landeslisten entscheiden; die zugelassenen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten werden spätestens am 34. Tag vor der Wahl veröffentlicht.