2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktstandsgelder) in der Stadt Geesthacht (Marktgebührensatzung) vom 17.02.2014
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021, GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 566), der §§1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021, GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 566, des § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I. 1999, S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.06 2021 (BGBl. I S. 1568) sowie des § 10 der Satzung zur Regelung des Marktverkehrs für Volksfeste in der Stadt Geesthacht vom 08.12.2011 wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom07.05.2021 folgende Änderung zur 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktstandsgelder) in der Stadt Geesthacht (Marktgebührensatzung) vom 14.03.2017 erlassen:
Artikel I
§ 10 erhält folgende Fassung:
§ 10
Rechtsmittel
Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Marktstandsgebühren kann der Gebührenpflichtige binnen einer Frist von 1 Monat Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Geesthacht einlegen.
Bei erfolgter Einlegung eines Widerspruchs kann gegen den erlassenen Heranziehungsbescheid zur Zahlung der Marktstandsgebühren in der Gestalt des Widerspruchsbescheides binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig erhoben werden.
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Artikel II
Diese 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktstandsgelder) in der Stadt Geesthacht (Marktgebührensatzung) tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Geesthacht, den 15.07.2021
Olaf Schulze
Bürgermeister