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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

anlässlich der Neufassung der Satzung der Stadt Geesthacht über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 24 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.September 2020 (GVOBl Schl.-H. S. 514) sowie § 1 der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern vom 03.05.2018 ( GVOBl. Schl.-H. S. 220), zuletzt geändert am 01.10.20 (GVOBl. Schl.-H. S. 378) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 12.02.2021 folgende Satzung der Stadt Geesthacht über die Entschädigungen von ehrenamtlich Tätigen erlassen:

§ 1

Grundsätze

(1)  Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten.

(2)  Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3)  Sitzungsgeld ist, auch soweit es als Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Gemeinde, des Kreises, des Amtes oder des Zweckverbandes, der Fraktionen, Teilfraktionen, der Beiräte nach § 47 b und d Gemeindeordnung, für die Teilnahme an sonstigen in der Entschädigungssatzung bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten für die kommunalen Körperschaften.

§ 2

Bürgervorsteher/Bürgervorsteherin und Stellvertretende

(1)  Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % des Höchstsatzes der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzungsverordnung).

(2)  Die Stellvertretenden der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers für den/die 1. Stellvertretende/n bzw. in Höhe von 10% der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers für den/die 2. Stellvertretende/n.

§ 3

Mitglieder der Ratsversammlung und der Ausschüsse

(1)  Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % des Höchstsatzes der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung).

(2)  Die nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 75% nach Abs. 1.

(3)  Stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse, die nicht der Ratsversammlung angehören und keine Entschädigung nach Absatz 2 erhalten, erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung, die einem Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) entspricht.

§ 4

Fraktionsvorsitzende und Stellvertretende

(1)  Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 65% der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers.

(2)  Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Diese Aufwandsentschädigung darf die der Fraktionsvorsitzenden nicht überschreiten.

§ 5

Mitglieder Hauptausschuss und Stellvertretende

(1)  Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 45% der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers.

(2)  Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

§ 6

Stellvertretende des Bürgermeisters

Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die aus der Mitte der Ratsversammlung gewählt sind, wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Stadträtinnen oder Stadträte für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, in Höhe von einem Dreißigstel der 2,3fachen Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers gewährt.

§ 7

Ausschussvorsitzende und Stellvertretende

(1)  Ausschussvorsitzende nach § 45 a GO erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers.

(2)  Stellvertretende Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

§ 8

Beiräte

(1)  Die Vorsitzenden der Beiräte gemäß § 47 d GO erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung, die dem zweifachen Sitzungsgeld des Höchstsatzes der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung)  entspricht.

(2)  Mitglieder der Beiräte erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung, die einem Sitzungsgeld der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) entspricht.

§ 9

Verdienstausfall, Haushaltsführung, Betreuungskosten, Reisekosten

(1)  Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Ratsmitgliedern, den nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern von Beiräten ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 40,00 EUR.

(2)  Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Ratsmitglieder, die nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen und Mitglieder von Beiräten, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 13,-- EUR. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(3)  Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Ratsmitgliedern, den nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern von Beiräten werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigungen nach Absatz 1 oder 2 gewährt werden.

(4)  Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Ratsmitgliedern, den nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern von Beiräten ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren. Fahrtkosten mit dem eigenem PKW werden mit 0,30 € je Kilometer entschädigt.

§ 10

Gemeindewehrführung

Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung sowie die Ortswehrführung und ihre Stellvertretung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

§ 10 a

Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Geesthacht

(1)  Die Jugendfeuerwehrwartin / der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes nach Ziffer 2.5 der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF).

(2)  Für die Tätigkeit im Rahmen der Feuersicherheitswache ist als Entschädigung ein Betrag in Höhe des Höchstsatzes je angefangene Stunde nach Ziffer 7 EntschRichtl-fF- zu gewähren.

(3)  Den ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte wird nach Maßgabe der Ziffer 8 EntschRichtl-fF- eine monatliche Entschädigung für die Wartung und Pflege von den Großfahrzeugen über 7,5 t sowie dem Einsatzleitwagen 2 in Höhe von 20 Euro gewährt.

(4)  Den aktiven Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr wird für notwendige Auslagen für Fahrtkosten und Verpflegung je Einsatz eine Entschädigungspauschale in Höhe von 4 Euro (entspricht dem Höchstsatz nach Ziffer 4.3 –erster Spiegelstrich- EntschRichtl-fF) gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung sind a.) Mitglieder der Gemeindefeuerwehr, die bereits Auslagenersatz aufgrund anderer Regelungen erhalten, b.) städtische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die während ihrer Arbeitszeit an einem Feuerwehreinsatz teilnehmen sowie c.) Einsätze, für die keine erneuten Auslagen entstanden sind bzw. notwendig waren.

§ 11

Rundungen

Die in den §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 genannten Entschädigungen werden jeweils auf den vollen Euro auf- bzw. abgerundet.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Geesthacht, den 22.06.2021

Olaf Schulze
Bürgermeister

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