Die Vorschrift ist ebenso klar wie die Rechts-vor-links-Regel an Einmündungen und Kreuzungen: Geparkt wird immer am rechten Fahrbahnrand, also in Fahrtrichtung. Doch wer in Eile ist oder einen raren Parkplatz entdeckt hat, stellt sein Auto auch mal entgegen der Fahrtrichtung ab. Besonders häufig wird dies gerade in Geesthacht praktiziert, das haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachdienstes Öffentliche Sicherheit der Stadtverwaltung auf ihren Rundgängen festgestellt und entsprechende „Knöllchen“ verteilt.
Dabei geht es nicht darum, Autofahrer zu piesacken. „Wenn entgegen der Fahrtrichtung geparkt und gehalten wird, bedeutet dies ein erhöhtes Unfallrisiko beim Ausparken bzw. Wiedereinordnen in den fließenden Verkehr“, heißt es aus dem zuständigen Fachdienst. Und für den Autofahrer kann das nicht nur wegen des fälligen Verwarngelds teuer werden. Bei einem Unfall zahlen viele Versicherungen nicht, wenn der Fahrer sich widerrechtlich von der linken Fahrbahn einordnet hat und es zu einem Unfall gekommen ist. Denn die Rechtslage ist klar. In Paragraf 12, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es eindeutig: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt i. d. Regel auch, wenn man nur halten will. … Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden.“
Aufgrund eines neuen Konzeptes für die Verkehrsüberwachung des Ruhenden Verkehr ab 2021 steht unter anderem das verbotswidrige Linksparken im Fokus des Fachdienstes. Die Höhe der Verwarngebühren beläuft sich auf 10 bis 35 Euro.