Allgemeinverfügung über die Verlängerung der Jahresfrist nach § 8 Satz 2 GastG
Aus folgenden Gründen:
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein mit der Corona-Bekämpfungsverordnung unterschiedliche Beschränkungen, Verpflichtungen und Verbote angeordnet. Demnach wurde zumindest zeitweise die Schließung von Gaststätten verfügt.
Nach § 5 Satz 1 GastG erlischt die Erlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die rechtlichen Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung und die damit verbundenen Gaststättenschließungen stellen einen wichtigen Grund dar. Sinn und Zweck dieser Maßnahme war es, Kontaktbeschränkungen umzusetzen, um das Pandemiegeschehen einzudämmen.
Die Fristverlängerung erfolgt von Amts wegen für die Dauer eines Jahres ab Ablauf der Jahresfrist.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis in diesen Fällen entbehrlich ist.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten:
Diese Allgemeinverfügung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 16.03.2022 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist einzulegen bei der Stadt Geesthacht, dem Bürgermeister, Markt 15, 21502 Geesthacht.
Geesthacht, den 17.03.2021
Olaf Schulze
Bürgermeister