Ich weise darauf hin, dass nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Meldebehörden an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und Anschriften innerhalb der sechs vorangehenden Monate der Wahl zur Wahlwerbung erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, der Auskunft aus dem Melderegister zu widersprechen.
Auskünfte dürfen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BMG nur in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene erteilt werden.
Eine Datenübermittlung zum Zwecke der Wahlwerbung ist nicht zulässig, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG i. V. m. § 61 Personenstandsgesetz (PSTG) und § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht.
Da am 08. August 2021 die Bürgermeisterwahl stattfindet, weise ich ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 BMG hin.
Ein Widerspruch der Datenübermittlung zu Wahlzwecken kann im Bürgerbüro der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht zu den nachstehenden Öffnungszeiten eingelegt werden :
Montag und Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:30 Uhr
Ausreichend ist ebenfalls eine schriftliche Mitteilung an das Bürgerbüro der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht.
Falls Sie noch Fragen haben, erreichen Sie das Bürgerbüro zu den oben angegebenen Öffnungszeiten unter der Telefonnummer : 04152 – 13 171.
Geesthacht, den 25. Januar 2021
Olaf Schulze
Bürgermeister