Alljährlich besteht durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Gefahr, dass Menschen verletzt und Brände verursacht werden. Immer wieder werden in dichtbesiedelten Wohngegenden, Hauseingängen und Briefkästen Knallkörper abgebrannt. Insbesondere für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, spielende Kinder sowie andere Unbeteiligte können aus einer missbräuchlichen Verwendung von Feuerwerkskörpern die Gefahren von Verletzungen bzw. zumindest Schrecksituationen entstehen.
Aus Anlass des bevorstehenden Jahreswechsels mit den bestehenden Einschränkungen aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie weist die Stadt Geesthacht daher auf die gesetzlichen Regelungen/ Verbote zum Jahreswechsel 2020/ 2021 hin:
Feuerwerksraketen und so genannte „Römische Lichter“ sowie damit vergleichbar wirkende
Feuerwerkskörper (Feuerwerkskörper der Kategorie F2) dürfen in einem Umkreis von 180
Metern um besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen wegen der besonderen
Brandgefährdung nicht abgebrannt/ verwendet werden.
Kanonenschläge, Knallfrösche und sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur in
einem Abstand von mindestens 50 Metern zu besonders brandempfindlichen Gebäuden
oder Anlagen abgebrannt werden.
Die Grundstücke
Bohnenstraße 2 (Geesthacht)
Steinstraße 53-55 (Geesthacht)
Buntenskamp 4 (Geesthacht)
Elbstraße 7 (Geesthacht-auf dem Gelände „Hotel zur Post“)
Grüner Jäger 4 („Forsthaus Grüner Jäger“/ B 5)
Strandweg 23 (Geesthacht-Ortsteil Grünhof-Tesperhude)
sind mit Reetdach- bzw. Fachwerkhäusern als besonders brandempfindliche Gebäude bebaut.
Die Stadt Geesthacht bittet ausdrücklich um Beachtung und Einhaltung dieser Bestimmungen sowie den aktuell geltenden Corona-Schutzmaßnahmen entsprechend der Corona-Bekämpfungsverordnung -Corona-BekämpfVO- vom 14.12.2020.
Die Nichteinhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände stellt eine erhebliche Gefährdung von Sachwerten und Bewohnern dar. Die Polizei wird in diesem Bereich verstärkte Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung dieser Sicherheitsabstände durchführen.
Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Nummer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 u. Absatz 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es nach den Bestimmungen der Landesverordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen (Heißluftballonverordnung-HlbVO) wegen der hiermit verbundenen Brandgefahren ebenfalls verboten ist, Himmelslaternen (sog. Skylaternen) aufsteigen zu lassen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.