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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

Allgemeinverfügung anlässlich der Bombenentschärfung am 18.12.2020

Allgemeinverfügung und Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Räumung und Sperrung von Teilen des Gebietes der Stadt Geesthacht aus Anlass einer zu entschärfenden Fliegerbombe

1. Als örtliche Ordnungsbehörde gemäß §§ 165, 166 des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) verfüge ich im Rahmen der Gefahrenabwehr nach §§ 173, 174 LVwG hiermit, dass folgende Bereiche der Stadt Geesthacht aufgrund der Entschärfung einer Fliegerbombe am Freitag, den 18.12.2020 ab 10:00 Uhr geräumt sein müssen:

Am Hafen

An der Promenade                 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7

Baustraße      

Düneberger Str.                     119a, 130

Dünenstraße                          10, 12, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29

Elbblick                                   1, 2, 3, 5, 5a, 5b, 5c, 6, 7, 9

Elbhalbinsel                            MYCG Motor-Yacht-Club Geesthacht, Kleingärten

Elbstieg          

Hafenstieg

Hafenterassen

Lichterfelder Str.                    13

Marzahner Straße                  1, 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 26, 28

Steglitzer Straße                    15

Steinstraße                             5, 5a, 7, 7a, 10, 21, 23a, 23b, 23c, 25, 27, 29, 31, 40, 43, 43a,

45, 46, 46a, 47, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62,

63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 85, 87, 88, 89, 91, 93, 95, 96, 98, 101

Wärderstraße                         1, 3, 4, 6, 8

Wasserterassen

Die Räumung wird angeordnet bis zum Ende der Bombenentschärfung. Die Freigabe erfolgt durch den Kampfmittelräumdienst, die Einsatzleitung und die Polizei. Sie wird durch einen grünen Leuchtpistolenschuss und durch einen Knall bekanntgegeben und auf der Internetseite der Stadt Geesthacht (www.geesthacht.de) veröffentlicht.

Allen Personen ist es ab dem 18.12.2020; 10:00 Uhr untersagt, sich im gesperrten Bereich aufzuhalten oder diesen zu betreten. Das Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt demnach auch für alle Nichteinwohner. Ordnungs- und Einsatzkräfte sind von dem Aufenthalts- und Betretungsverbot ausdrücklich ausgenommen.

2. Die sofortige Vollziehung für diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 (2) Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet.

3. Für den Fall der Nichtbefolgung von Anweisungen aufgrund dieser Allgemeinverfügung drohe ich hiermit die Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach §§ 229 (1) Nr. 2 LVwG, 239 LVwG, 250 ff. LVwG an.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 (3), (4) LVwG am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gemacht.

Aus folgenden Gründen:

Eine im Neubaugebiet an der Steinstraße aufgefundene Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg muss durch den Kampfmittelräumdienst des Landeskriminalamtes entschärft werden. Die Entschärfung wird am Freitag, 18.12.2020 ab 10:30 Uhr erfolgen. Die Freigabe des Gebietes erfolgt erst nach erfolgreicher Entschärfung der Bombe durch den Kampfmittelräumdienst. Darauf folgt die Freigabe durch die Einsatzleitung und die Polizei.

Ab dem 18.12.2020; 10:00 Uhr ist ein Gebiet mit einem Radius von 500 Metern um den Fundort der Bombe zu sperren und zu räumen, um Gefahren für Menschenleben und Sachgüter, bzw. für die öffentliche Sicherheit insgesamt abzuwenden. In diesem Zusammenhang können nach Maßgabe des § 174 LVwG die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 (2) S. 1 des Grundgesetzes (GG), der Freiheit der Person (Art. 2 (2) S. 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingeschränkt werden.

Da bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um die Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch die Entschärfung der Bombe entstehen, abzuwenden, ist die Evakuierung des Sperrgebietes, sowie die Verhängung eines Zutrittsverbotes das Mittel der Wahl.

Den Anweisungen der Ordnungsbehörde und der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten. Das Zwangsgeld (§ 237 LVwG) und die Ersatzvornahme (§ 238 LVwG) würden bei Nichtbeachtung nicht zum gewünschten Erfolg führen, sodass der unmittelbare Zwang als rechtmäßiges Zwangsmittel ausgeübt werden würde. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs, d. h. die zwangsmäßige Entfernung von Personen aus dem gesperrten Bereich ist unter den gegebenen Umständen ein geeignetes und unter den Aspekten der Verhältnismäßigkeit das mildeste Mittel, da andere Maßnahmen unzweckmäßig sind. Das Zwangsmittel ist auch angemessen, da der den Bewohnerinnen und Bewohnern und den Beschäftigten der Industriebetriebe entstehende Nachteil (Verlassen der Wohnung sowie der Betriebsstätte) nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg (Schutz von Leben und Gesundheit) stehen.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall eine besonders hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Bei Schadenseintritt würden erhebliche Schäden in Bezug auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (z. B. Leben, Eigentum) entstehen. Es gilt, den Schadenseintritt gänzlich abzuwenden bzw. möglichst gering zu halten. Ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren kann dementsprechend nicht abgewartet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht oder beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, Barlachstraße 2, 23909 Ratzeburg einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, zulässig.

Geesthacht, den 17.12.2020

Olaf Schulze
Bürgermeister

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