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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

über die Veröffentlichung der 1. Nachtragssatzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Hundesteuer

 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020 S. 364) sowie § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 8 und § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 425) wird nach Beschlussfassung in der Ratsversammlung vom 20.11.2020 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:


Art. 1: § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf dem Monat folgt, in dem der Hund in einen Haushalt oder einen Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, der auf dem Monat folgt, in dem der Hund 3 Monate alt wird.

Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.

Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf dem Monat folgt, in den der Zuzug fällt.

Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhandengekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem ersten Tag des Monats, der auf dem Monat folgt, in dem der Erwerb fällt, steuerpflichtig.


Art. 2: Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2020 in Kraft.
Für die Zeit der Rückwirkung der Satzung dürfen die Steuerpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als durch die bisherige Satzungsregelung.


Geesthacht, den 23.11.2020



Olaf Schulze
Bürgermeister


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