Geschützt werden ausgewählte ortsbildprägende, ästhetisch und ökologisch wertvolle Bäume auf Privatgrund, die zuvor in ein Privatbaumkataster der Stadt Geesthacht aufgenommen wurden. Das Privatbaumkataster ist Bestandteil der Satzung.
Der Geltungsbereich der Satzung zum Schutze des Baumbestandes umfasst den Geltungsbereich der Bebauungspläne und die im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Der räumliche Geltungsbereich der Schutzvorschriften wird in einer Übersichtskarte im Maßstab von 1:10.000 dargestellt und ist Bestandteil der Satzung.
Der Satzungsentwurf mit dem Privatbaumkataster und der Übersichtskarte wird für die Dauer eines Monats in der Zeit vom 6. April bis zum 5. Mai 2010 im Rathaus der Stadt Geesthacht während der Öffnungszeiten im Raum 408 zur Einsichtnahme ausgelegt.
Vom 1. Tag an bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfirst kann jeder, dessen Belange durch diese Satzung berührt werden, bei der Stadt Geesthacht, Fachdienst Umwelt, Raum 402 und 403, Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.
An den - vom Entwurf betroffenen und in das Privatbaumkataster aufgenommen - Privatbäumen sind gemäß § 22 Abs. 1 LNatSchG von der Bekanntmachung der Auslegung an bis zum Inkrafttreten der Satzung, längstens jedoch 3 Jahre lang, alle Veränderungen verboten, die den Schutzzweck der beabsichtigten Satzung gefährden können. Hiervon unberührt bleiben Maßnahmen der Gefahrenabwehr, der Verkehrssicherheit und die fachgerechte Pflege der Bäume.
Die Stadt Geesthacht wird die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen prüfen und den Betroffenen das Ergebnis der Prüfung mitteilen oder einen Erörterungstermin durchführen.
Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Eine Verletzung der in § 23 des Landesnaturschutzgesetzes bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift gegenüber der Stadt Geesthacht geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für Mängel in der Beschreibung des Schutzzweckes.
Geesthacht, 18.03.2010
Dr. Volker Manow
Bürgermeister
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