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Fachdienst 23 - Stadtplanung

 Landschaftsplan


Ein Landschaftsplan ist das Instrument der Landschaftsplanung auf der Ebene der Städte und Gemeinden. Seine Aufgabe ist es, orientiert an den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 BNatSchG) die konkreten räumlichen und inhaltlichen Erfordernisse und die daraus abzuleitenden Maßnahmen darzustellen und somit einen Handlungsrahmen für die beabsichtigte Siedlungsentwicklung, die unbebaute Feldflur sowie die Wald- und Naturschutzflächen zu geben.
Er wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und ist die ökologische Grundlage für die Bauleitplanung speziell die Flächennutzungsplanung. Der Landschaftsplan überspannt dabei einen Zeitraum von 10 – 15 Jahren und wird der jeweiligen aktuellen Entwicklung angepasst und fortgeschrieben.
Die letzte Fortschreibung wurde am 21.07.2011 rechtsverbindlich:

Grundlagenkarte Blatt 1 (rd. 5,4 MB)

Grundlagenkarte Blatt 2 (rd. 1,7 MB)

Entwicklungskarte Blatt 1 (rd. 10,2 MB)

Entwicklungskarte Blatt 2 (rd. 3,2 MB)

Im § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 7 des Landesnaturschutzgesetzes wird der Landschaftsplan rechtlich festgelegt.

 Inhalt

Ein Landschaftsplan beinhaltet üblicherweise:

  • Zielsetzungen für Freiflächen in den Ortslagen (z.B. Zweckbestimmungen 
    für Brachflächen) 
  • Ausdehnung und Grenzen der Siedlungstätigkeit 
  • Entwicklungsziele für Natur und Landschaft (z.B. Vorschläge für 
    Ausgleichsflächen, Wanderwege, Bepflanzungsmaßnahmen) 
  • besonders erhaltenswerte Teile von Natur und Landschaft (z.B. Vorrangflächen für Naturschutz) 
  • besondere Festsetzungen für forstliche Nutzungen (z.B. 
    Wiederaufforstungsflächen)

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