Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in Form der Tages- und Nachtpflege.
In teilstationären Pflegeeinrichtungen werden Menschen tagsüber oder nachts von Fachkräften betreut. Somit besteht die Möglichkeit, weiterhin zu Hause zu wohnen, auch wenn dort die Pflege nicht rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche gesichert ist. Die teilstationäre Pflege ermöglicht es den Angehörigen, an der Betreuung maßgeblich mitzuwirken, ohne ihren gesamten Alltag an der Pflege auszurichten.
Teilstationäre Pflege kommt für die Personen in Betracht, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung dauernd auf Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen und pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind.
Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegestufe anteilig die Aufwendungen, die hierdurch entstehen:
Neben den Leistungen der Tages- und Nachtpflege können auch Leistungen der häuslichen Pflege (zum Beispiel Pflegegeld, Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
Sind teilstationäre oder häusliche Pflege nicht möglich oder kommen wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht, so besteht gemäß § 43 SGB XI für Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.