Im März 2007 ist die neue Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung in Kraft getreten.
Diese Verordnung steht im Zusammenhang mit der Einrichtung von Umweltzonen und regelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit so genannten „Feinstaubplaketten“ nach festgelegten Schadstoffgruppen. In ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden neuen Plakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind. Umweltzonen können auf einzelne Schadstoffgruppen eingeschränkt sein. Dies gilt nicht nur für den Durchgangsverkehr, sondern auch für die Fahrzeuge von Anwohnern in Umweltzonen. Die Verordnung gilt für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (mit Verbrennungsmotoren - Benzin, Diesel oder Gas - und mit Elektroantrieb). Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen die Plakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Diese Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll vor allem in den Städten zu einer Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen.
Die Plaketten in den Farben Rot, Gelb und Grün entsprechen jeweils einer Schadstoffgruppe:
Kraftfahrzeuge mit der geringsten Partikel- beziehungsweise Schadstoffemission, wie etwa Kraftfahrzeuge mit modernster Dieseltechnik sowie alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor, die über einen geregelten Katalysator verfügen. Außerdem Fahrzeuge, die nicht mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden (zum Beispiel Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge).
Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 sowie Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 34, 44, 54, 70, 71
Rote Plakette = Schadstoffgruppe 2:
Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 25 bis 29, 35, 41, 71 sowie Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61
Fahrzeugen mit schlechterer Einstufung kann gar keine Plakette zugeteilt werden.
Ausnahmen:
In besonderen, begründeten Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (in deren Bezirk die Umweltzone angeordnet ist) auf Antrag befristet Ausnahmen von den mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsverboten genehmigen.