Allgemeine Informationen
Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräten) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der
Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Geesthacht zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.
Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten
Besteuerungsgrundlage
Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk ab dem 01.07.2016 in Spielhallen
und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse.
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 102,00 €
b. an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 25,00 €
c. an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit
im Spielprogramm (Gewaltspiel) 511,00 €
Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit
a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 204,00 €
b. an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 51,00 €
Tritt bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit oder Spielgeräten ohne manipulationssicherem Zählwerk im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.
Steueranmeldung und Fälligkeit
Der Halter hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Geesthacht über alle steuerpflichtigen Geräte eine Steueranmeldung (Selbstberechnung) nach vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Die Steuer ist bis zu diesem Tage an die Stadt zu entrichten.