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© Stephan Darm 
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Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde umzumelden. Die Pflicht zur Ummeldung gilt für alle Personen über dem 16. Lebensjahr. Für Personen, für die ein(e) Pfleger/in oder ein(e) Betreuer/in bestellt ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger/ der Pflegerin oder dem Betreuer/ der Betreuerin.
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