Gesetz über Personalausweise vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (BGBl. I S.1182)
§ 1 - Ausweispflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
1. Familienname und ggf. Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Ordensname/Künstlername,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Größe,
7. Farbe der Augen,
8. gegenwärtige Anschrift,
9. Staatsangehörigkeit.
(3) Der Personalausweis erhält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
1.Die Abkürzung "IDD" für "Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland",
2. den Familiennamen,
3. den oder die Vornamen,
4. den Doktorgrad,
5. die Seriennummer des Personalausweises, die sich aus der
Behördenkennzahl der Personalausweisbehörde und einer
fortlaufend zu vergebenden Ausweisnummer zusammensetzt,
6. die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher,
7. den Tag der Geburt,
8. die Gültigkeitsdauer des Personalausweises,
9. die Prüfziffern und
10. Leerstellen.
§ 2 -Gültigkeit
(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise fünf Jahre. Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Der neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Personalausweis abweichend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 des Passgesetzes nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
§ 2a -Personalausweisregister
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. Diese dürfen neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1. Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und Vermerke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2,
2. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,
3.Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Personalausweises,
4. ausstellende Behörde
(2) Das Personalausweisregister dient
1.der Ausstellung der Personalausweise und der Feststellung ihrer Echtheit,
2.der Identitätsfeststellung der Person, die den Personalausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist,
3.der Durchführung dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetze der Länder dazu.
(3) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
§ 3 - Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis dürfen weder Fingerabdrücke noch verschlüsselte Angaben über die Person des Inhabers enthalten. Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben außer bei den nach Landesrecht zuständigen örtlichen Personalausweisbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des
Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).
(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2 genannten Angaben bei der Bundesdruckerei ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Personalausweises dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.
(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden
1. die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,
2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Personalausweise und vorläufigen Personalausweise, die für ungültig erklärt worden sind,abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht. Die Seriennummer darf ab 1. September 1991 nicht im Melderegister gespeichert werden.
§ 3a - Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Personalausweis nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden den
Personalausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke
1. der Grenzkontrolle,
2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Personalausweises nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.
§ 4 - Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
(1) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.
(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
(3) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterlässt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
2. es unterlässt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder
3. gegen das Verbot
a) der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder
b) der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder
c) der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.