Allgemeiner Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.1.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 45)
Tarifstelle 5.3.1 - Personalausweis
Erstmalige Ausstellung eines Personalausweises oder Neuausstellung eines Personalausweises wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer im Falle der Ausweispflicht nach § 1 Abs.1 AG-PAuswG in Verbindung mit § 19 Landesmeldegesetz. Die Ausstellung ist gebührenfrei, wenn die ausweispflichtige Person das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
8,00 Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Personalausweises aufgrund einer Veränderung des Namens durch Namensgestaltung nach § 1355 BGB (Eheschließung, Verwitwung, Scheidung)
10,00 Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Personalausweises aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verlustes bei ausweispflichtigen Personen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden, wenn die gebührenpflichtige Person bedürftig ist.