Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung sind dazu verpflichtet, regelmäßig durch von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stellen Prüfungen und Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen.
Wollen Sie diese Kontrollen durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bekanntgabe beziehungsweise Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Altholz. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.
Gehen Sie dafür wie folgt vor:
Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen.
Widerspruch
Wenn die Behörde die Bestimmung nicht erteilt, wird sie Ihnen einen entsprechenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.
Formulare: Nein
Onlineverfahren: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Referat T II 4