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Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen
[Nr.99150007016001 ]

Volltext

Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Schleswig-Holstein ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für diese Tätigkeit können Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehramtsqualifikation beantragen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Lehramtsqualifikation aus dem Ausland mit der Lehramtsqualifikation in Schleswig-Holstein. Für die Anerkennung muss Ihre Qualifikation gleichwertig sein.

Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post oder elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.

  • Die zuständige Stelle bekommt den Antrag.
  • Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist.
  • Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
  • Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation abgeschlossen und mit der Berufsqualifikation in Schleswig-Holstein gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind zum Beispiel die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und die Anzahl der Unterrichtsfächer.
  • Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung und Ihre weiteren Befähigungsnachweise.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in Schleswig-Holstein gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie meistens eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und machen vielleicht eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an einer Hochschule teil. Sie arbeiten bereits an einer Schule und erhalten weitere Fortbildungen.
  • Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und mündliche Prüfungen. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht. Die zuständige Stelle informiert Sie über notwendige Unterrichtsproben und Prüfungen.

Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Es wird immer der Anpassungslehrgang empfohlen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich beendet haben, erhalten Sie die Anerkennung.

Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Schleswig-Holstein bewerben. Das ist ein gesondertes Verfahren. Dann werden die weiteren Voraussetzungen für die sogenannte Lehramtsbefähigung geprüft.

Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der schleswig-holsteinischen Lehramtsqualifikation.

Ansprechpunkt

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

Voraussetzungen

  • Sie haben eine vollumfänglich abgeschlossene Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland
  • Sie wohnen in Schleswig-Holstein
  • Sie wollen in Schleswig-Holstein als Lehrerin oder Lehrer arbeiten

Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das erforderliche Sprachniveau. Empfohlen werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular der zuständigen Stelle
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) in Kopie
  • Kopie der Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Hochschuldiplome und/oder Zeugnisse in Kopie
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde) in Kopie
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records, Prüfungsordnung) in Kopie
  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Seminare) in Kopie
  • Nachweise Ihrer Berufserfahrung als Lehrerin oder Lehrer in Kopie
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Sollten Sie bereits einen Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes erhalten haben, fügen Sie diesen bitte in Kopie bei

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie gegebenenfalls auch im Original noch einmal vorzeigen müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

Für die Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst abgeben, wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen oder wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer eingestellt werden.

  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat mindestens C1 (es wird C2 empfohlen).
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung:
    Führungszeugnis aus Deutschland oder Ihrem Herkunftsland (zum Beispiel Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest

Rechtsbehelf

  • Sie können gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen.
  • Die Entscheidung wird dann überprüft.
  • Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
  • Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie immer zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.10.2020
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind:

  • Quereinstieg
  • Direkteinstieg
  • Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
  • Arbeiten an einer Privatschule
  • Arbeiten an internationalen Schulen
  • Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache)
  • Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen (z. B. Deutsch als Fremdsprache - DaF oder Deutsch als Zweitsprache - DaZ).
  • Arbeiten außerhalb einer Schule (z. B. in der Erwachsenenbildung)

Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.

  • Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
  • Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema »Arbeiten und Leben in Deutschland«.
    Telefonnummer: +49 30 1815-1111
    Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr (MEZ)

Frist

Keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

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