Hilfsnavigation
Rathaus
© Stephan Darm 
Quickmenu
Volltextsuche
Icon FacebookIcon InstagramIcon Youtube
Seiteninhalt

Dienstleistungen von A-Z

A B C D E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Abmeldung einer Röntgeneinrichtung

Volltext

Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden oder das nachfolgend genannte Formular verwenden.

Verfahrensablauf

Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde. Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.

Voraussetzungen

Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (Entsorgung, Verkauf, ...),
  • Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück

Rechtsgrundlage(n)

§21 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__21.html

Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: ja, bei Röntgeneinrichtungen, die nur angezeigt und nicht genehmigt wurden
  • Schriftform erforderlich: nur dann erforderlich, wenn es für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung gegeben hat, da diese zurückzusenden ist

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Informationen und Verfahrenshinweise für die Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Schleswig-Holstein

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/S/strahlenschutz.html

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Zum Seitenanfang (nach oben)