Umschulungen dienen der beruflichen Neuorientierung. Sie werden in der Regel auf der Basis anerkannter Ausbildungsberufe durchgeführt und müssen deswegen von den für diese Berufe zuständigen Stellen, beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, weitere Berufskammern, überwacht werden.
Sie als Träger einer Umschulungsmaßnahme müssen diese vor ihrem Beginn bei der zuständigen Stelle anzeigen. Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.
Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
o die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
o die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
o die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
o die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
o die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.
Sie als Umschulende müssen die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen.