Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung jedweder Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungserlaubnis wird Ausländern erteilt, die auf Dauer im Bundesgebiet bleiben und hier ihren wirtschaftlichen und familiären Lebensmittelpunkt haben.
Eine Niederlassungserlaubnis wird in der Regel als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Auf dem eAT werden u.a. biometrische Merkmale (1 Lichtbild, 2 Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT – optional – zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich in Abhängigkeit des jeweiligen Voraufenthaltes. Daher können die Voraussetzungen nicht pauschal benannt werden.
Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis muss noch während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels beantragt werden.