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Bauartzulassung für Spielgeräte
[Nr.99050027000000 ]

Leistungsbeschreibung

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat. Diese Bauartzulassung muss der Hersteller des Spielgerätes bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt  beantragen. Die Bauartzulassung ist auf 1 Jahr befristet.

Verfahrensablauf

Wenn die Bauart des Spielgerätes zugelassen wird, erhält der Antragsteller einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhält der Antragsteller einen Zulassungsbeleg Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, Namen und Wohnort des Zulassungsinhabers, Beginn und Ende der Aufstelldauer und Hinweise auf Vorschriften, die beim Betrieb des Spielgerätes beachtet werden müssen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gibt die Zulassung einer Bauart sowie Änderungen, den Widerruf oder die Rücknahme von Zulassungen auf ihren Internetseiten bekannt.

Die Zulassung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn:

  • nachträglich Versagensgründe bekannt werden oder
  • der Antragssteller zugelassene Spielgeräte an den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt. Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige  der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer vom Einreichen des Antrags bis zum Bescheid hängt ab von:

  • der Qualität der eingereichten Unterlagen und des Bauartmusters,
  • vom während der Prüfung festgestellten Änderungsbedarf und

von der Anzahl der zu bearbeitenden Anträge

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

17.07.2017
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