Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl
Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften. Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage sind, schließt die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Genehmigung nach dem SprengG ein.
Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe ganz oder in begrenzten Mengen unter festgelegten Voraussetzungen genehmigungsfrei gelagert werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist.
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord bei Lagermengen von weniger als 10 Tonnen (Nettoprinzip) .
An das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bei Lagermengen von 10 und mehr Tonnen.
In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Ausnahmen enthalten, die in Abhängigkeit von der Art und der Menge der Stoffe die gesetzliche Befreiung von der Genehmigungspflicht bilden.