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Zulassungen von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung
[Nr.99050044000000 ]

Volltext

Wenn Sie gewerblich

  • Affen und Halbaffen,
  • Nutz- und Zuchtgeflügel (einschließlich Eintagsküken) in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen,
  • Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück,
  • Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen,
  • Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie
  • Gülle von Klauentieren, Einhufern oder Geflügel in bearbeitetem Zustand sowie hieraus erstellte Erzeugnisse
  • in andere EU-Staaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine behördliche Zulassung.

Ansprechpunkt

An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

Frist

Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Voraussetzungen

Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist sichergestellt.

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