Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), früher: Kapitalanlagegesellschaft oder Fondsgesellschaft, betreut bestimmte Investmentvermögen.
Die KVG unterliegt in Deutschland seit Juli 2013 neuen Regulierungsvorschriften. Die Bedeutung des Begriffs wurde im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert und gleichzeitig für offene und geschlossene Investmentvermögen definiert.
Bis auf wenige Ausnahmen sind alle KVGen erlaubnispflichtig.
Hinweis:
Diese Fonds müssen sich bei der staatlichen Aufsicht registrieren lassen.
Eine KVG ist entweder eine externe KVG oder eine interne KVG.
Eine externe KVG darf durch die BaFin nur in 3 Rechtsformen zugelassen werden:
Zuvor muss die KVG vom Vorstand oder Geschäftsführer des Fonds mit der Verwaltung beauftragt worden sein. Entscheidet die Geschäftsführung, dass keine externe KVG bestimmt wird, ist das Investmentvermögen selbst als interne KVG anzusehen.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen alternativen Investmentfonds (AIF) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
Den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft müssen Sie schriftlich bei der BaFin einreichen.
Sie müssen den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft formlos schriftlich bei der BaFin stellen.
Eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Kapitalverwaltungsgesellschaft können beantragen:
Hinweis: Von der Verwaltung eines Investmentvermögens wird gesprochen, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement erbracht wird.
Hinweise:
Die zulässige Bearbeitungsdauer des Erlaubnisantrages für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt grundsätzlich 3 Monate nach Einreichung des vollständigen Antrages. Die BaFin kann diesen Zeitraum um bis zu 3 Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Der Antragsteller ist über die Verlängerung der Frist zu informieren.
Die zulässige Bearbeitungsdauer des Erlaubnisantrages für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt sechs Monate nach Einreichung des vollständigen Antrages.