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Psychiatrische Einrichtung (geschlossen): Unterbringung
[Nr.99003023088000 ]

Leistungsbeschreibung

Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn dies ohne Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten nicht möglich ist, muss die Zwangsmaßnahme so schonend und so sicher wie möglich gestaltet werden. Betroffene dürfen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.

Gleiches gilt für die oft mit einer Unterbringungsmaßnahme einhergehende Behandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschüttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefährdung anders zu beheben.

Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht von Amts wegen ein Verfahrenspfleger bestellt.

Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Gesundheitsamt), in dem die Betroffene ihren/der Betroffene seinen Wohnsitz hat.

Die Entscheidungen über die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung werden vom Amtsgericht getroffen. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Unterbringung im Rahmen des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes vorläufig vornehmen, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages.

Welche Fristen muss ich beachten?

Jede Unterbringungsmaßnahme muss spätestens nach Ablauf von 24 Stunden durch einen Richter überprüft werden. Hierzu muss die untergebrachte Person von einem Richter persönlich angehört werden.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG),
  • Artikel 104 Abs. 2 Grundgesetz (GG). 

Was sollte ich noch wissen?

Soweit ein psychisch kranker Mensch bei freiwilligem Aufenthalt in einem Krankenhaus Anspruch auf Sozialhilfe hätte, sind in den Fällen der Unterbringung vom Träger der Sozialhilfe Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren.

Adressen von Gesundheitsdiensten und Gesundheitsämtern finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG).

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