Als Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten:
Die Unterrichtung der Behörden über jeden Unfall und jede Betriebsstörung muss unverzüglich erfolgen, das heißt ohne schuldhafte Zeitverzögerung.
§ 18 Abs. 1 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV).
Sofern die Meldung auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist, kann der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auch eine Durchschrift dieser Meldung zugesandt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Meldung alle Angaben enthält, die sich auf die betroffenen Beschäftigten beziehen. Personenbezogene Daten sind nicht erforderlich.
Die Mitteilung darf nicht mit der Unfallmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft (§ 193 SGB VII Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls) verwechselt werden. Beide Pflichten stehen nebeneinander. Die Pflicht zur Mitteilung nach Gefahrstoffverordnung ist jedoch auch dann erfüllt, wenn die Staatliche Arbeitsschutzbehörde eine Ausfertigung der Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft erhält.