Für die Aufsuchung bergfreier Bodenschätze ist eine bergrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bergfrei sind z. B. Erdgas und Erdöl, Stein- und Braunkohle, Kalisalze und auch alle Metallerze.
Die Erlaubnis gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht zur Aufsuchung eines bergfreien Bodenschatzes innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld).
Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
Die bergrechtliche Erlaubnis kann von einem Rechtsinhaber auf einen anderen übertragen sowie verlängert oder aufgehoben werden. Erlaubnisse, die nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm genutzt werden, können von der Bergbehörde auch widerrufen werden.
Für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist zusätzlich ein Betriebsplan erforderlich, dessen Zulassung bei der Bergbehörde beantragt werden muss.
Die Erteilung einer Erlaubnis berechtigt den Antragsteller noch nicht zu tatsächlichen Erkundungs- bzw. Abbauarbeiten. Für technische Maßnahmen sind zugelassene bergrechtliche Betriebspläne notwendig. Über diese Betriebspläne entscheidet die Bergbehörde auf der Grundlage des Bundesberggesetzes (BBergG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden als Planungsträger sowie der in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden. Dabei werden auch Umweltbelange aufgrund des Umweltrechtes, wie z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht bewertet.
Die Erlaubnis ist ein ausschließliches Recht gegenüber Dritten, d.h. niemand außer dem Erlaubnisinhaber darf für den erteilten Bodenschatz Aufsuchungsmaßnahmen in diesem Feld durchführen.
Für das Vergabeverfahren hat der Gesetzgeber festgelegt, dass keine Öffentlichkeit beteiligt wird. Erst nach Erteilung des Bescheids, darf die Bergbehörde die Öffentlichkeit informieren.
Stellen Sie bitte für Ihren Antrag die erforderlichen Nachweise zusammen. Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig und unterschrieben bei der Bergbehörde ein.
In dem Prüfungsverfahren werden Träger öffentlicher Belange, wie zum Beispiel die Landkreise und Kommunen, beteiligt. Dabei stellt die Bergbehörde unter anderem fest, ob öffentliche Interessen eine Aufsuchung bzw. Förderung im gesamten zuzuteilenden bzw. beantragten Feld ausschließen.
Für die Erlaubnis ist die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Erlaubnisbescheid zur Aufsuchung bergfreier Rohstoffe erhalten Sie in jedem Fall schriftlich. Deshalb müssen Sie die Karten und Risse, die Teil des Erlaubnisbescheides sind, auch schriftlich einreichen.
Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis für gewerbliche Zwecke beträgt zwischen 500,00 und 5.000,00 Euro, für wissenschaftliche Zwecke zwischen 300,00 und 1.000,00 Euro.
Bei der Festsetzung der Gebühr wird im Einzelfall der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung berücksichtigt.
Die Aufsuchung muss innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden. Die planmäßige Aufsuchung darf nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden. Andernfalls ist die Erlaubnis von der Bergbehörde zu widerrufen.
Die Ergebnisse der Aufsuchung sind unverzüglich nach ihrem Abschluss oder beim Erlöschen der Erlaubnis der Bergbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
Die Erlaubnis wird von der Bergbehörde auf höchstens fünf Jahre befristet. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Daher sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Bescheide werden normalerweise innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Ende der Stellungnahmefrist zugestellt.