Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen gemäß § 65 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden; Voraussetzung sind gemäß § 54 LBO die zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens erforderliche Sachkunde und Erfahrung.
Bauvorlageberechtigt ist gemäß § 65 Abs. 2 LBO, wer aufgrund
Vorgenannte Beschränkungen gelten gemäß § 65 Abs. 1 LBO nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach § 65 Abs. 3 bis 5 LBO verfasst werden sowie bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben.
§ 65 Abs. 3 LBO enthält Regelungen für die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung hinsichtlich Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 sowie untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. § 65 Abs. 4 regelt die Bauvorlageberechtigung für Unternehmen.
Die vorgenannten Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 65 Abs. 3 und 4 LBO müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert beziehungsweise in sonstiger Weise für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sein (§ 65 Abs. 6 LBO).