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Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis
[Nr.99110010000000 ]

Leistungsbeschreibung

Wer Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

  • schlachten oder
  • im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder
  • betäuben will,

bedarf hierfür einer gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde.

Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde nach Maßgabe der Tierschutzschlachtverordnung nachgewiesen ist.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Rechtsgrundlage

  • § 4 Abs. 2 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzschlachtverordnung - TierSchlV),
  • Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung,
  • § 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz

§ 4 TierSchlV

Verordnung (EG) 1099/2009

§ 4 TierSchG

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".

Veterinärämter in Schleswig-Holstein
 

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