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Explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff): Fachkundige Person - Befähigungsschein
[Nr.99089004001000 ]

Leistungsbeschreibung

Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter/innen einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

Inhaber/innen eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.

Voraussetzungen:

  • Sie sind zuverlässig, fachkundig und persönlich geeignet.
  • Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind deutscher oder EU-Bürger.

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.

An wen muss ich mich wenden?

An die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung des Befähigungsscheins gemäß § 20 SprengG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Rechtsgrundlage

§ 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG).

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